Ein Attest ist in keinem Bundesland Pflicht
z.B. BAYERN:
"Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus ärztlicher Sicht (bspw. aufgrund dadurch entstehender Atemnot) im Einzelfall unzumutbar ist. Dies muss glaubhaft gemacht werden z.B. durch Begleitperson oder Schwerbehindertenausweis." Quelle: Bayerische Behindertenbeauftragte
Ferner ist das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung zulässig, wenn es für die Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist - auch in Situationen in denen eigentlich Maskenpflicht besteht.