Mittwoch, 11. Juni 2014

Lügen, verbergen, verfälschen, verschweigen - das hat System

Vor einiger Zeit sprach mich ein Bekannter auf das Thema Friedensvertrag an. Er war ganz sicher der Meinung, daß der 2 + 4 Vertrag ein Friedensvertrag sei und war nur schwer vom Gegenteil zu überzeugen. Daraufhin beschloß ich diesen Artikel zu schreiben um einige Punkte noch einmal anzusprechen, auch wenn er für manche Leser die Wiederholung von ihnen bekannten Tatsachen ist.
Da die Themen sehr umfangreich sind, kann ich hier nur stichwortartig auf die Einzelgebiete eingehen - und das ist schon lang genug. Zudem wird schwer getrickst, indem „man“ Verträge schließt und dann Übereinkommen abschließt, die die Verträge in wesentlichen Teilen wieder aushebelt.

Beispiele:

Welches ist die Hauptstadt der „BRD“?

Bereits als diese noch existierte, gehörte Berlin nicht zu deren Staatsgebiet. Dies wurde aufgrund der Aufteilung in Besatzungssektoren und deren rechtlichen Status durch die Alliierten so festgelegt. In Berlin gab es daher bis 1990 keine „Bundespersonalausweise“, sondern „Behelfsmäßige Personalausweise“, denn auch West-Berlin gehörte bis 1990 offiziell aufgrund des alliierten Vorbehaltes zum Grundgesetz und zur Verfassung von West-Berlin (siehe Art. II B des Viermäch-teabkommens über Berlin v. 1971) nicht zur sog. „Bundesrepublik Deutschland“.
Da diese rechtlichen Grundlagen in verschiedenen Verträgen und Urteilen nach 1990 mehrfach bestätigt wurden, gehört Berlin auch heute noch nicht zum vermeintlichen „Bundesgebiet“ und kann daher auch nicht die Funktion einer Hauptstadt ausfüllen, was weitreichende Konsequenzen hat...

Rechtliche Grundlagen:

Genehmigungsschreiben der westlichen drei Militärgouverneure zum Grundgesetz, Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandatura Berlin zur Verfassung von Berlin, Viermächte-Abkommen über Berlin, Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“, Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin u.a.
So wurde zwar versucht uns weiszumachen, daß mit dem 2 + 4 Vertrag „Deutschland vollständig souverän“, geworden sei, aber genau dies ist nicht so.
Das Berlinübereinkommen vom 25.09.1990 trat bereits am 03.10.1990 in Kraft (siehe Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 vom 28. September 1990 [BGBl. 1990 II 1273]) und hat bereits gewirkt, bevor der „2 + 4 Vertrag“ 1991 in Kraft trat (siehe BGBl. 1991 II 587). Selbst die Suspendierung der „VIER-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten“ (Erklärung der Vier Mächte über die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes in New York vom 1. Oktober 1990 (siehe Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 10. Oktober 1990, Nr. 121, S. 1266)) wurde zwar ab dem 01. 10.1990 außer Kraft gesetzt, diese Außerkraftsetzung aber durch Inkrafttreten des Berlinübereinkommens am 03.10.1990 (siehe BGBl. 1990 II 1273) wieder aufgehoben.
Fazit: Die Drei-Mächte-Rechte bleiben in Kraft.
Das die Souveränität Deutschlands tatsächlich nicht besteht und nie bestand, zeigen ebenfalls die Notenwechsel aus dem Jahr 1990 (Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1387):
Folgende Teile des Überleitungsvertrages bleiben weiterhin in Kraft:

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:


Teil I - Artikel 1


5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden“, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.


Teil I - Artikel 2


1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.


Teil VI - Artikel 3

(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen (!), das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(Lassen Sie sich bitte besonders diesen Artikel auf der Zunge zergehen - wir besitzen in Wirklichkeit gar nichts!

Barbarossa)


Teil IX - Artikel 1


Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.


Teil X - Artikel 4


Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.


In diesem Zusammenhang möchte ich noch speziell auf eine Veränderung einer Formulierung des „Deutschlandvertrages“ hinweisen, die im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ neu gefaßt wurde:

Die Formulierung „in oder in bezug auf Berlin“ hat es nämlich in sich. Da alle Alliierten Anweisungen und Gesetze sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle das übrige Deutschland betreffenden Anordnungen und alliierten Gesetze in Kraft, die nicht ausdrücklich aufgehoben worden sind!


Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu im Jahr 1998 festgestellt:
Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte, nicht solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht nur die sich „demgemäß“ ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt. Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen. (Bundesverfassungs-gericht 2 BvR 1981/97).
Im Klartext: Zwar sind die Regelungen der „Vier Mächte“ mit dem Rückzug der sowjetischen Streitkräfte suspendiert worden, dies betrifft aber nicht die besatzungsrechtlichen Regelungen mit den „Drei Mächten“, die weiterhin volle Gültigkeit haben!

Und da Deutschland demnach immer noch besetztes Gebiet ist, liegen die hoheitlichen Rechte nach wie vor bei den Besatzern.


Kommen wir zu der heutigen Rechtssituation der „BRD“ und damit der Rechtssituation der Deutschen:

Die „Bundesrepublik Deutschland“ wurde am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz durch die Alliierten mit der Streichung des Artikel 23 a.F. des „Grundgesetzes“ juristisch aufgelöst (siehe: BGBl.1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990). Sie existierte vom 23.05.1949 bis zum 17.07.1990 lediglich auf der Grundlage des konstituierenden „Grundgesetzes“. Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 (RGBl. 1910)) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ Im Art. 146 zum Ausdruck und wurde in der ersten Präambel durch die Worte: „... um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben..“ klar zum Ausdruck gebracht.

Da die „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 18.07.1990 nicht mehr existiert - wenn sie denn je als Staat existiert hat, können wir diesem vermeintlichen Staat nicht angehören!


Rechtliche Grundlagen: 

Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (Art.2, Abs.a), Haager Landkriegsordnung (Art.43), SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Art. 1), Deutschlandvertrag (BGBl. 1955 II S. 301), UN-Charta (Art.53 und 107), Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (§1), Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73, 2BvR373/83; BVGE 2, 266 (277); 3, 288 (319ff; 5. 85 (126); 6, 309, 336 und 363, 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)



So konnte die „Bundesrepublik Deutschland“ als besetztes Gebiet z. B. auch kein eigenständiges Staatswappen führen. Es wurde durch die Behörden weiterhin der Reichsadler verwendet. Dies wurde der „BRD“ durch die Alliierten später verboten, so daß seit diesem Zeitpunkt eine bunte Flut von verschiedenen „Bundesadlern“ durch die verschiedenen Behörden benutzt wurden.



Es gibt allerdings bis zum heutigen Tag zwei Ausnahmen: Da aus internationalen Rechten resultierend ein gültiges Staatssymbol auf Reisepässen und Staatsurkunden geführt werden muß und die „BRD“ nie eines hatte, findet sich der Reichsadler bis heute auf Ihrem Reisepaß!


Hier zum Vergleich ein alter Reichspaß:


Übrigens, warum ist auf dem „BRD“-Reisepaß vorne der Reichsadler (mit sechs Federn je Seite) und innen ein Adler mit je sieben Federn pro Schwinge zu sehen? Zwei Hoheitszeichen in einem Paß?


Wenn Sie das deutsche Territorium verlassen wollen, ist es zwingend notwendig, daß das gültige Staatswappen außen auf dem Reisepaß abgebildet ist. Also der Reichsadler.

Zur Erinnerung: Deutschland bedeutet (gem. Definition SHAEF-Gesetz Nr. 52 Artikel 7 Abs. e) das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat (völkerrechtliche Grenze).



Warum benutzt eigentlich jede Behörde einen anderen Adler?


Eine kleine Auswahl:









Die Farben eines Passes bedeuten international?

Blau - Souverän


Grün - Provisorisch


Rot - Abhängig


Nur die Ausweise des Deutschen Reiches weisen die Staatsbürgerschaft richtig aus. Nach den Ausweisen der de jure erloschenen „BRD“ sind alle anderen staatenlos, da die Staatsbürgerschaft mit „deutsch“ angegeben wird. Da die „BRD“ nie als Staat geplant war, konnte sie auch keine Staatsbürgerschaft vergeben.
Darüber soll der Begriff „deutsch“ hinwegtäuschen. Einen Staat mit dem Namen „deutsch“ hat es nie gegeben!


Da wir rechtlich Bürger des Deutschen Reiches sind, stehen wir der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber.